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ACHTUNG !!!

Sollte eine Ärztekammer, Human- Zahn- oder Veterinärmedizinischer Art rechtliche Bedenken gegen irgendeinen, hier auf dieser PRIVAT eingerichteten Website, aufgeführten Mediziner oder einer entsprechenden Klink, Fakultät o.ä. haben, möchten wir vorsorglich daruf hinweisen, daß jegliche Adresse wie vergleichsweise im Telefonbuch o.ä. so korrekt dargestellt ist und es sich in keinem Falle um Eigenwerbung desselbigen handelt.
Hier werden ausschließlich
Danksagungen einzelner Patienten aufgenommen, die sich bei dem entsprechenden Arzt oder der Klinik sicher und verstanden fühlen und fühlten.

Sollte jedoch einer der betreffenden Ärzte oder Kliniken selbst gegen eine Veröffntlichung seiner Daten o.ä. sein, werden wir diesen, nach Mail Erhalt, selbstverständlich unverzüglich aus der Liste entfernen.


ALLGEMEINES

Hier sind Adressen aufgeführt von verschiedenen Kliniken bzw. Tierärzten, die durch andere Tierbesitzer bekannt gemacht wurden.

Eigenwerbung ist strengstens untersagt!

Über die tatsächliche Qualität sind wir nicht (außer durch eigene Erfahrung) informiert.

Dennoch suchen immer wieder Tierbesitzer Anlaufstellen, an denen Sie sich & ihre Tiere sicher und kompetent aufgehoben fühlen.

Diese kleine Datenbank soll mit der Zeit immer weiter wachsen, damit jeder im Zweifelsfall nachschauen kann.

Über Erfahrungen und Berichte wären wir dankbar. Helft auch allen anderen.



GERICHTSURTEIL ZAHNMEDIZIN

Zahnärzte dürfen im Internet werben

- Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Karlsruhe (AFP) - Zahnärzte dürfen im Internet und in den "Gelben Seiten" für sich werben, wenn die gemachten Aussagen sachlich gehalten sind. Dies entschied das Bundesverfassunggericht in Karlsruhe. Damit gab das Gericht einer Klage zweier Zahnärzte statt, die von einem Standesgericht zu Geldstrafen verurteilt worden waren. Sie hatten im Internet und dem örtlichen Telefonbuch mit Angaben zu ihrer Person beziehungsweise besonderen Behandlungsmethoden auf sich aufmerksam gemacht.

Die Wahl des Mediums Internet für Werbung rechtfertige es nicht, die Grenzen berufswidriger Werbung für Zahnärzte enger zu ziehen, heißt es in dem Urteil. Bei Internetwerbung handele es sich im Gegensatz zu anderen Werbeformen zudem um eine passive Darstellungsplattform, die potenziellen Patienten nicht unaufgefordert aufdrängt werde. Bereits Anfang August hatte das Gericht entschieden, dass Kliniken im Internet für sich werben dürfen, solange die Informationen angemessen und sachlich sind.

Die beiden Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis aus dem schwäbischen Raum hatten auf ihrer Homepage neben ihren Fotos auch noch ihren Ausbildungsgang beschreiben, die Schwerpunkte ihrer Arbeit sowie ihre Hobbies angegeben und darauf verwiesen, dass sie den regionalen Dialekt sprechen. Die Landesärztekammer und das Stuttgarter Landesberufungsgericht für Zahnärzte sahen darin ein "berufsunwürdiges Verhalten", da nach der Berufsordnung "berufswidrige Werbung und Anpreisung" verboten seien.

Das BVG hob diese Entscheidung nun mit der Begründung auf, dass Patienten ein "legitimes Interesse" an Informationen über den beruflichen Werdegang und die Erfahrung von Zahnärzten hätten. Auch der Hinweis auf die Beherrschung des örtlichen Dialekts sei "bedenkenfrei": Um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, sei ein Arzt auf eine gute Verständigung mit dem Patienten angewiesen.

Dem Gericht zufolge verstößt es auch nicht gegen die Berufsordnung, dass die Zahnärzte in den "Gelben Seiten" mit dem Hinweis auf Implantologie geworben hatten. Dies sei für Patienten ein "wertvoller Hinweis", weil dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen praktiziert werde. (AZ: 1 BvR 1003/02)



danke an Julip (FN)